RS Vwgh 1994/12/20 94/14/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §12;
EStG 1988 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Instrumente des § 12 EStG 1988 (Direktübertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage) werden bei Bilanzierenden in der Bilanz geltend gemacht. Nachträgliche Geltendmachung bildet daher eine Bilanzänderung, die der Regel des § 4 Abs 2 dritter und vierter Satz EStG 1988 unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140086.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten