RS Vwgh 1994/12/20 92/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1994
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfLG Tir 1952 §8 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §17 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §87 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0119

Rechtssatz

Die nach § 8 Abs 1 Tir FlVfLG 1952 mit der Rechtskraft des Einleitungsbescheides entstandene Körperschaft öffentlichen Rechtes verbleibt als Konsequenz der in § 87 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 normierten Rechtsbeständigkeit des Einleitungsbescheides im Rechtsbestand. Sie ist nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu behandeln und zu bezeichnen. Ihr seinerzeitiger Entstehungsgrund durch Bescheid hindert eine Fortsetzung des Verfahrens auch durch Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen demnach nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070118.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten