RS Vwgh 1994/12/20 92/04/0276

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;

Beachte

vgl jedoch E 1995/06/29 94/07/0181 3; vgl jedoch E 1996/03/28 95/06/0061 1 und 2

Rechtssatz

Das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040276.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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