RS Vwgh 1994/12/20 92/07/0118

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §13 Abs1;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0119

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 74 Abs 4 Tir FlVfLG 1978, nach welcher IM ÜBRIGEN Personen eine Parteistellung NUR insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind, hat gegenüber der die Parteistellung im Verfahren über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen speziell regelnden Bestimmung des § 74 Abs 3 zweiter Satz legcit zurückzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070118.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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