RS Vwgh 1994/12/20 92/05/0170

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1295 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §25 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, wer nach § 25 Abs 1 OÖ ROG anspruchsberechtigt ist, kann nicht allein an Hand der Rechnungstexte, aber auch nicht an Hand der Zahlungsbelege gelöst werden, wenn andere als die dort genannten Personen Ersatz begehren. Der Gesetzeswortlaut "... hat aufgewendet" läßt nicht ohne weiteres eine Ausweitung auf denjenigen zu, der die Kosten letztlich getragen hat oder allenfalls wird tragen müssen (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, neunte Auflage, 462 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050170.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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