RS Vwgh 1994/12/20 93/04/0148

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §173 Abs1 Z5 idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes nach einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe kommt es insbesondere darauf an, ob alle aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß vorgenommen werden und (ob) deren zufriedenstellende Verrichtung unter Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung auch im Hinkunft angenommen werden kann (Hinweis E 15.6.1977, 1285/76, VwSlg 9344 A/1977). Solche Feststellungen können durch den Hinweis, der Bevölkerung stünde im betreffenden Kehrgebiet eine große Auswahl von einschlägigen Betrieben zur Verfügung, nicht ersetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040148.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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