RS Vfgh 1990/10/3 WI-2/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Stmk GdWO 1960 §42
NRWO 1971 §45
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Anfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; rechtsrichtige Bewertung eines Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels gesetzmäßiger Unterzeichnung desselben

Rechtssatz

Nach §42 Abs2 Stmk GdWO 1960 muß "der Wahlvorschlag" selbst ... "unterschrieben" sein. Dieser Wortlaut schließt es aus, daß die notwendigen Unterschriften nicht auf einer - die Bedingungen eines Wahlvorschlags erfüllenden - einheitlichen, zusammenhängenden Eingabe (§42 Abs3 Stmk GdWO 1960; vgl. VfSlg. 2893/1955, 10610/1985; VfGH 1.3.1990 WI-3/89), sondern auf anderen - einzelnen - Papieren aufscheinen; er läßt es also keineswegs zu, einen mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften zu versehenden "Wahlvorschlag" - wie hier - durch eine nicht unterschriebene "Parteiliste" samt einem ebensowenig unterfertigten Vorschlagsblatt u n d durch eine Reihe von Blättern zu ersetzen, auf denen jeweils bloß ein Bewerber die Zustimmung zur Aufnahme seiner Person in den Wahlvorschlag (der Murauer Bürgerliste) erteilt (siehe dazu auch:Nach §42 Abs2 Stmk GdWO 1960 muß "der Wahlvorschlag" selbst ... "unterschrieben" sein. Dieser Wortlaut schließt es aus, daß die notwendigen Unterschriften nicht auf einer - die Bedingungen eines Wahlvorschlags erfüllenden - einheitlichen, zusammenhängenden Eingabe (§42 Abs3 Stmk GdWO 1960; vergleiche VfSlg. 2893/1955, 10610/1985; VfGH 1.3.1990 WI-3/89), sondern auf anderen - einzelnen - Papieren aufscheinen; er läßt es also keineswegs zu, einen mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften zu versehenden "Wahlvorschlag" - wie hier - durch eine nicht unterschriebene "Parteiliste" samt einem ebensowenig unterfertigten Vorschlagsblatt u n d durch eine Reihe von Blättern zu ersetzen, auf denen jeweils bloß ein Bewerber die Zustimmung zur Aufnahme seiner Person in den Wahlvorschlag (der Murauer Bürgerliste) erteilt . Dazu kommt, daß die dem Wahlvorschlag der Murauer Bürgerliste beigelegten "Zustimmungserklärungen" jedwede Bezugnahme auf ein vollständiges Bewerberverzeichnis, die "Parteiliste", vermissen lassen, die gemäß §42 Abs3 Z2 Stmk GdWO 1960 integrierender Bestandteil des Wahlvorschlags ist. Es handelt sich hier also um bloße - zusätzlich zum Wahlvorschlag erforderliche - Erklärungen iSd §42 Abs4 Stmk GdWO 1960 ("Zustimmungserklärungen"), die den Umständen nach keine Gewähr dafür bieten, daß die Unterschriebenen den der Wahlbehörde (am 4. März 1990) zugeleiteten Vorschlag mit der gesamten "Parteiliste" wirklich gekannt und genehmigt haben . Dazu kommt, daß die dem Wahlvorschlag der Murauer Bürgerliste beigelegten "Zustimmungserklärungen" jedwede Bezugnahme auf ein vollständiges Bewerberverzeichnis, die "Parteiliste", vermissen lassen, die gemäß §42 Abs3 Z2 Stmk GdWO 1960 integrierender Bestandteil des Wahlvorschlags ist. Es handelt sich hier also um bloße - zusätzlich zum Wahlvorschlag erforderliche - Erklärungen iSd §42 Abs4 Stmk GdWO 1960 ("Zustimmungserklärungen"), die den Umständen nach keine Gewähr dafür bieten, daß die Unterschriebenen den der Wahlbehörde (am 4. März 1990) zugeleiteten Vorschlag mit der gesamten "Parteiliste" wirklich gekannt und genehmigt haben vergleiche dazu:

VfSlg. 315/1924, 1480/1932, 2893/1955, 2894/1955, 6750/1972, 10610/1985; VfGH 1.3.1990 WI-3/89).

Die Rechtslage nach der Stmk GdWO 1960 unterscheidet sich gerade in dem hier maßgebenden Punkt etwa von der nach der NRWO 1971, BGBl. 391/1970, idgF, die es gemäß §45 Abs2 - anders als die durch dieses Gesetz abgelöste NRWO 1970, BGBl. 61/1970 - genügen läßt, wenn ein Kreiswahlvorschlag von einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten "unterstützt" wird. Daß diese Personen den Vorschlag "unterschreiben", ist nicht mehr erforderlich.Die Rechtslage nach der Stmk GdWO 1960 unterscheidet sich gerade in dem hier maßgebenden Punkt etwa von der nach der NRWO 1971, Bundesgesetzblatt 391 aus 1970,, idgF, die es gemäß §45 Abs2 - anders als die durch dieses Gesetz abgelöste NRWO 1970, Bundesgesetzblatt 61 aus 1970, - genügen läßt, wenn ein Kreiswahlvorschlag von einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten "unterstützt" wird. Daß diese Personen den Vorschlag "unterschreiben", ist nicht mehr erforderlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:WI2.1990

Dokumentnummer

JFR_10098997_90W00I02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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