RS Vwgh 1994/12/21 89/13/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Ein von der Partei behaupteter und auf Grund der von ihm geführten Zeugen voll inhaltlich bestätigter Sachverhalt muß der Partei nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden. Die Vorschriften über die Gewährung von Parteiengehör dienen nämlich nicht dazu, der Partei mitzuteilen, daß die Behörde dem Parteienvorbringen Glauben schenkt bzw es als erwiesen annimmt, sondern dazu, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn das Ermittlungsergebnis von ihrem Vorbringen abweicht. Zu den rechtlichen Erwägungen, denen der ermittelte Sachverhalt zugrunde gelegt wird, ist jedoch auch dann kein Parteiengehör zu gewähren, wenn die Erwägungen von jenen der Partei abweichen.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989130088.X01

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten