RS Vwgh 1994/12/21 89/13/0007

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 90/14/0073 1

Stammrechtssatz

Den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend besteht bei der Gewinnermittlung des § 5 EStG 1972 die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zu bilden, wenn eine Verbindlichkeit dem Grunde nach nicht mit Sicherheit, aber doch mit konkreter Wahrscheinlichkeit besteht oder entstehen wird, oder wenn hinsichtlich der Höhe dieser Verbindlichkeit Ungewißheit besteht. Die Bildung der Rückstellung hat zur Voraussetzung, daß die ungewisse Verbindlichkeit in der vor dem Bilanzstichtag liegenden Zeit wirtschaftlich verursacht worden ist (Hinweis Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 5 Textziffer 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989130007.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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