RS Vwgh 1994/12/21 93/13/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1994
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §107 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3;
EStG 1988 §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0044

Rechtssatz

Der Unterschiedlichkeit des aus dem Miteigentumsrecht an einer Liegenschaft resultierenden Alleinbenutzungsrechtes an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten zum bloß schuldrechtlichen Titel an einer im fremden Eigentum stehenden Haus gelegenen Wohnung korrespondiert die Unterschiedlichkeit steuerlicher Beurteilung getätigten Sanierungsaufwandes in einer nicht als gleichheitswidrig erkennbaren Weise. Sind doch dem Wohnungseigentümer in seiner Eigenschaft als Mitglied der allein entscheidungsbefugten Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer rechtlich unverkennbar mehr Möglichkeiten zur Ergreifung von Sanierungsinitiativen eröffnet, als einem Bestandnehmer. Konsequenterweise ist eine Berücksichtigung von Sanierungsaufwand im Gefolge eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Bestimmung des § 107 EStG 1988 auch nicht normiert, weil dieser Bestimmung erkennbar die Erfassung jenes Mehraufwandes dienen will, dessen Entstehen durch den Abgabepflichtigen nicht beeinflußbar ist. Dies trifft auf den Wohnungseigentümer nicht zu, weil er als Mitglied der Wohnungseigentümerschaft Träger der Sanierungsentscheidung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130043.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten