RS Vwgh 1994/12/21 92/03/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/18 92/11/0234 2

Stammrechtssatz

Angesichts der Beendigung eines Berufungsverfahrens kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der betreffenden Berufung, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, nicht mehr in Betracht (Hinweis E 22.9.1992, 92/11/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030157.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten