RS Vwgh 1994/12/21 93/13/0043

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

EStG 1988 §107 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litd;
EStG 1988 §34 Abs1;
MRG §45;
WGG 1979 §14 Abs2;
WGG 1979 §14d;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0044

Rechtssatz

Durch die ausdrückliche Aufnahme gerade auch jener Beträge, mit denen im Geltungsbereich des WGG den Mietern begünstigter Bauträger von diesen geleisteter Sanierungsaufwand rechtlich überwälzt werden kann, in den Katalog der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Mehraufwendungen ist der Möglichkeit der Beurteilung solcherart überwälzten Sanierungsaufwandes als Sonderausgaben im Kontext der Bestimmungen des § 18 Abs 1 Z 3 lit c und lit d EStG 1988 der Boden entzogen. Einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung zu normieren, dem ohnehin schon Sonderausgabencharakter zuzubilligen wäre, darf dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Führt es doch nach dem letzten Satz des ersten Absatzes der im § 107 Abs 1 EStG 1988 ausdrücklich verwiesenen Bestimmung des § 34 EStG 1988 zwingend zum Ausschluß eines Aufwandes als außergewöhnliche Belastung, wenn diesem Aufwand Sonderausgabeneigenschaft zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130043.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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