RS Vwgh 1994/12/21 93/13/0043

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 lita;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litc;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litd;
StGG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0044

Rechtssatz

Gegen eine in teleologischer Reduktion des zweiten Satzes der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 vorgenommene Auslegung der lit c dieser Bestimmung dahin, daß sie ein Auftreten des Abgabepflichtigen als Sanierer fordere, spricht das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung nicht. Daß es regelmäßig nicht in der Macht des Nutzungsberechtigten steht, eine ihm erwünschte und von ihm wirtschaftlich zu tragende Maßnahme selbst zu treffen, erweist ihn gerade als ungeeignetes Ziel der die Initiative zur Wohnraumsanierung durch befugte Unternehmer lenkungspolitisch bezweckenden Begünstigung. Den die als förderungswürdig gesehene Wohnraumsanierung initiativ betreibenden Abgabepflichtigen durch Berücksichtigung seines Aufwandes als Sonderausgaben aber anders als den Abgabepflichtigen zu behandeln, dem dieser aus der Sanierungsinitiative seines Bestandgebers erwachsende Aufwand wirtschaftlich überwälzt wird, ohne daß er eine eigene Sanierungsentscheidung getroffen hätte, erscheint sachlich weniger ungerechtfertigt zu sein, als das Ergebnis einer Gesetzesauslegung, nach welchem gleichartiger Sanierungsaufwand eine steuerlich ungleiche Behandlung je nachdem erfahren sollte, ob der die Sanierungsinitiative ergreifende Bestandgeber dem Kreis der in § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 genannten Personen angehört oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130043.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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