RS Vwgh 1994/12/23 94/02/0457

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Veröffentlicht am 23.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Auch wenn dem Zulassungsbesitzer vor der Erstbehörde "ein taxativer Katalog geeigneter Beweismittel" zur Dartuung der Existenz des von ihm angegebenen Lenkers seines Aufenthaltes in Österreich zur fraglichen Zeit bzw seiner Lenktätigkeit vorgeschrieben wurde (eine notarielle oder gerichtliche Beglaubigung einer derartigen Erklärung iSd § 103 Abs 2 KFG ist nicht in jedem Falle geboten; Hinweis E VS 4.6.1991, 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991), kann er sich auch anderer Bescheinigungsmittel als der angegebenen bedienen. Ein Verständnis, daß von vornherein nur bestimmte Beweismittel in Betracht kommen können, widerspräche dem § 46 AVG.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020457.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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