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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn dem Zulassungsbesitzer vor der Erstbehörde "ein taxativer Katalog geeigneter Beweismittel" zur Dartuung der Existenz des von ihm angegebenen Lenkers seines Aufenthaltes in Österreich zur fraglichen Zeit bzw seiner Lenktätigkeit vorgeschrieben wurde (eine notarielle oder gerichtliche Beglaubigung einer derartigen Erklärung iSd § 103 Abs 2 KFG ist nicht in jedem Falle geboten; Hinweis E VS 4.6.1991, 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991), kann er sich auch anderer Bescheinigungsmittel als der angegebenen bedienen. Ein Verständnis, daß von vornherein nur bestimmte Beweismittel in Betracht kommen können, widerspräche dem § 46 AVG.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020457.X03Im RIS seit
03.04.2001