RS Vwgh 1994/12/23 94/02/0457

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Veröffentlicht am 23.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs2;

Rechtssatz

Das Erfordernis nach § 51e Abs2 VStG, die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen, wird durch das Vorbringen in anderen Verfahren (hier: im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Vorbescheid der belangten Behörde) nicht ersetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020457.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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