RS Vfgh 1990/10/8 G9/90

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag VfGG §62 Abs1 MOG §73 Abs2 MOG §75 Abs4 MOG §75 Abs6

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages mangels ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens; kein behebbarer Formmangel

Rechtssatz

Vom Antragsteller als verfassungswidrig erachtete Teile des Gesetzes müssen klar und unmißverständlich abgegrenzt sein und es darf nicht offenbleiben, welche Gesetzesvorschriften nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen (VfGH 26.9.1988 G230/87, 13.6.1989 G62/89).

Weder ist im vorliegenden Fall erkennbar, ob der Antragsteller die Aufhebung auch des §73 Abs2 MOG begehrt, noch ist eindeutig bestimmt, die Aufhebung welcher Teile der Abs4 und 6 des §75 MOG beantragt wird. Der Aufhebungsumfang müßte vielmehr vom Verfassungsgerichtshof selbst aufgrund der im Antrag vorgebrachten Bedenken konkretisiert werden, welche Befugnis dem Verfassungsgerichtshof aber nicht zukommt.

(ebenso: B v 08.10.90, Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung auch des §73 Abs2 MOG)

Entscheidungstexte

  • G 9/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.1990 G 9/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G9.1990

Dokumentnummer

JFR_10098992_90G00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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