RS Vwgh 1994/12/23 94/02/0457

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Veröffentlicht am 23.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Bestreitung der Annahme, eine vom Zulassungsbesitzer erteilte Auskunft iSd § 103 Abs 2 KFG sei unrichtig gewesen, umfaßt nicht nur die rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde, sondern betrifft in hohem Maße auch Tatfragen. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verstößt somit gegen § 51e Abs 2 VStG und stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar (hier: der in der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung liegende Verfahrensmangel kann deshalb nicht als wesentlich erkannt werden, weil der Zulassungsbesitzer die schriftliche Erklärung der von ihm als Lenker namhaft gemachten Person betreffend deren Lenktätigkeit bereits nach Aufhebung des Vorbescheides der belangten Behörde durch den VwGH im fortgesetzten Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung hätte vorlegen können und das Unterbleiben einer Verhandlung im ersten Rechtsgang auch keinen Niederschlag im Erkenntnis des VwGH gefunden hat; Hinweis E 21.3.1995, 95/09/0020, E 21.9.1995, 95/09/0124).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020457.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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