RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0379

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KFG 1967 §73;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat eine im Anschluß an ein Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung ergangene Erledigung die Information zum Inhalt, daß infolge der Entziehung der Lenkerberechtigung der betreffenden Person eine "Retournierung" des Führerscheines nicht in Betracht komme, daß diese Person aber einen Antrag auf Neuerteilung einer Lenkerberechtigung stellen könne, so handelt es sich bei dieser Erledigung nicht um einen Bescheid, mit dem Rechte dieser Person gestaltet oder festgestellt werden, sondern um eine Rechtsbelehrung ohne normativen Gehalt. Gegen dieses Schreiben ist eine Beschwerde an den VwGH nicht zulässig.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110379.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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