RS Vfgh 1990/10/8 WI-3/90

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs2
B-VG Art141 Abs1 lita
Nö GdWO 1974 §11 Abs2
Nö GdWO 1974 §37
Nö GdWO 1974 §46
Nö GdWO 1974 §47

Leitsatz

Anfechtung der Wahl einer Gemeindevertretung; keine Stattgabe; keine Rechtswidrigkeit der Verwendung vorgedruckter, nicht eigenhändig ausgefüllter, nicht alle Kandidaten angebender Stimmzettel; keine Verletzung des Grundsatzes der persönlichen Ausübung des Wahlrechts; keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die amtliche Auflegung nicht ausgefüllter Stimmzettel in der Wahlzelle

Rechtssatz

Der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Palterndorf-Dobermannsdorf vom 25. März 1990 wird nicht stattgegeben.

§46 Abs3 Nö GdWO 1974 spricht nur - allgemein - von der "Ausfüllung" des Stimmzettels, ohne einschränkend hinzuzufügen, daß sich der Wahlwillige dieser Aufgabe in jedem Fall mit eigener Hand unterziehen müsse, also vorbereitete, ausgefüllte Zettel zur Wahl nicht mitbringen dürfe. Dazu kommt aber noch, daß die §46 Abs3 und §47 Abs3 Nö GdWO 1974 expressis verbis (auch) von - naturgemäß nicht vom Wähler persönlich - bedruckten Stimmzetteln handeln.

Die Nö GdWO 1974 schreibt nicht vor, daß die wahlwerbenden Parteien nur (nichtamtliche) Stimmzettel, die alle Kandidaten (dieser Gruppierung) nennen, ausgeben dürfen. (Nach der Nö GdWO 1974 (§46 Abs4 Satz 1) ist ein Stimmzettel schon dann gültig ausgefüllt, wenn er wenigstens den Namen eines Bewerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut.)

Dem Wähler steht jedenfalls die Möglichkeit offen, einen ihm von einer wahlwerbenden Gruppe überreichten und wie immer ausgefüllten (bedruckten) Stimmzettel vor der Wahl spätestens in der Wahlzelle mit den dort - der zwingenden Vorschrift des §37 Abs2 Nö GdWO 1974 gemäß - lesbar angeschlagenen Parteilisten (§34 Nö GdWO 1974) sämtlicher an der Wahlwerbung beteiligten Wählergruppen zu vergleichen und gegebenenfalls einen der aufliegenden amtlichen leeren Stimmzettel selbst auszufüllen und abzugeben.

Von einer Verletzung der Vorschrift des §11 Abs2 Nö GdWO 1974 (: "Das Wahlrecht ist ... persönlich auszuüben" - vgl. Art117 Abs2 B-VG) kann hier nicht die Rede sein.

Keine Verfassungswidrigkeit der §37 Abs2 und §46 Abs2 Nö GdWO 1974 über die amtliche Auflegung nicht ausgefüllter Stimmzettel in der Wahlzelle (siehe VfSlg. 7731/1975).

Entscheidungstexte

  • W I-3/90
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.10.1990 W I-3/90

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel, Wahlrecht persönliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:WI3.1990

Dokumentnummer

JFR_10098992_90W00I03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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