RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0403

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §33a;

Rechtssatz

Der Bf macht geltend, daß er als Arbeitgeber es nicht zu vertreten habe, daß Arbeitnehmer gegen das AZG verstoßen, daß das Gesetz insgesamt unvollziehbar und unsachlich sei, und daß er keine Aufträge erteilt habe, die die in Rede stehenden Verstöße erforderlich gemacht hätten. Damit tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge. Die Strafbarkeit des Arbeitgebers nach § 28 Abs 1 AZG besteht auch für die Unterlassung von Vorkehrungen dagegen, daß Arbeitnehmer gegen die Bestimmungen des AZG verstoßen; für die Verantwortlichkeit bedarf es keiner erteilten Aufträge des Arbeitgebers. Verfassungsrechtliche Bedenken prinzipeller Art gegen die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bestehen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110403.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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