RS Vfgh 1990/10/9 G164/90, G165/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit B-VG Art140 Abs2 VfGG §62 Abs4

Leitsatz

Einstellung eines von amtswegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund Einstellung des Anlaßverfahrens infolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH; keine Anwendung der in Prüfung gezogenen Normen durch den VfGH nach Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Rechtssatz

Da - anders als in dem in Art140 Abs2 B-VG geregelten Fall - die Klaglosstellung, wie erst nachträglich hervorgekommen ist, hier schon in dem Zeitpunkt vorlag, als die Unterbrechung des Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof beschlossen wurde, der Verfassungsgerichtshof demnach die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr iSd Art140 Abs2 B-VG "anzuwenden" hatte, war das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VfGG einzustellen.

Entscheidungstexte

  • G 164,165/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.10.1990 G 164,165/90

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G164.1990

Dokumentnummer

JFR_10098991_90G00164_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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