RS Vwgh 1995/1/17 94/11/0167

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

L90204 Landarbeitsordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1 Abs2 Z2;
AZG §32a idF 1992/833;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
B-VG Art12 Abs1 Z6;
LAG §5 Abs4;
LandarbeitsO OÖ 1979 §5 Abs4;

Rechtssatz

Die Verweisungen im § 1 Abs 2 AZG haben nicht nur den Sinn, die Wiederholung eines in einem anderen Gesetz ausformulierten normativen Inhaltes zu vermeiden, was zur Annahme einer sogenannten statischen Verweisung zu führen hätte. Die Verweisungen haben vielmehr den Sinn, das AZG subsidiär als Arbeitnehmerschutzbestimmung für jene Arbeitnehmer vorzusehen, die diesbezüglich nicht einer anderen Regelung unterliegen; die Verweisungen sollen sicherstellen, daß alle Arbeitnehmer einer dieser Regelungen unterliegen. Diese Überlegung führt dazu, daß eine Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereiches einer der im § 1 Abs 2 AZG genannten Rechtsvorschriften dazu führt, daß die betreffenden Arbeitnehmer nicht mehr dem AZG unterliegen. Daher ist die Frage, ob als LKW-Fahrer beschäftigte Arbeitnehmer einer Lagerhausgenossenschaft dem AZG unterlegen sind, auf dem Boden des LAG (1984) zu beantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110167.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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