RS Vwgh 1995/1/17 93/08/0104

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §10 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §5 Abs1 Z2;
ASVG §5 Abs2;
AuslBG §29 Abs1;
AuslBG §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0062 E 17. Januar 1995

Rechtssatz

Für den Eintritt der Versicherungspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Dienstnehmer trotz des Unfalles am Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (schon) an diesem Tag einen Entgeltanspruch hat. Entscheidend für den Beginn der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG ist lediglich, ob die vereinbarte Arbeitstätigkeit, wäre sie vom Dienstnehmer entsprechend der Vereinbarung tatsächlich aufgenommen worden, eine solche Pflichtversicherung begründet hätte. Dem stehen einerseits nicht die Bestimmungen über die Geringfügigkeit nach § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG entgegen, weil auch sie sich nur auf die Beschäftigung selbst beziehen. Andererseits ist es - entsprechend dem sowohl dem ASVG als auch dem AuslBG zugrundeliegenden Schutzgedanken - für die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen auch ohne Bedeutung, wenn der zugrundeliegende Vertrag wegen Verstoßes gegen das AuslBG unwirksam sein sollte (Hinweis E 12.11.1991, 91/08/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080104.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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