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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;Rechtssatz
Wenn die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1152 Blg XVIII GP, 34) davon sprechen, daß für sonstige Parteien und Beteiligte eine öffentliche Kundmachung der Anberaumung der Verhandlungen "genügt", dann ergibt sich daraus auch, daß es sich bei dieser öffentlichen Kundmachung um ein Mindesterfordernis handelt, welches nicht unterschritten werden darf. Eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäß erfolgte öffentliche Kundmachung "genügt" nicht, um die im § 107 Abs 2 WRG 1959 angeordnete Rechtskrafterstreckung zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070039.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009