RS Vwgh 1995/1/17 93/07/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1995
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Wenn die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1152 Blg XVIII GP, 34) davon sprechen, daß für sonstige Parteien und Beteiligte eine öffentliche Kundmachung der Anberaumung der Verhandlungen "genügt", dann ergibt sich daraus auch, daß es sich bei dieser öffentlichen Kundmachung um ein Mindesterfordernis handelt, welches nicht unterschritten werden darf. Eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäß erfolgte öffentliche Kundmachung "genügt" nicht, um die im § 107 Abs 2 WRG 1959 angeordnete Rechtskrafterstreckung zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070039.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten