RS Vwgh 1995/1/17 93/08/0033

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Eine bewilligte Verfahrenshilfe ändert an der Kostenersatzpflicht nichts, da sie nicht von der Kostenersatzpflicht gegenüber der Gegenpartei befreit.

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080033.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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