RS Vfgh 1990/10/10 V173/90

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 09.03.90, mit welcher die Nutzung des Hauses Braunau am Inn. Rupert-Gugg-Straße 14, zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verboten wird Oö PolStG §2 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrages der Hauseigentümer eines von einem Prostitutionsverbot erfaßten Hauses mangels Legitimation; bloße wirtschaftliche Auswirkungen der angefochtenen Verordnung; Zulässigkeit des Antrages hinsichtlich der die Prostitution ausübenden Drittantragstellerin; Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der ein Prostitutionsverbot in einem bestimmten Haus anordnenden Verordnung; Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Verordnung iS des Oö PolStG

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge von Erst- und Zweitantragsteller.

Die Antragsteller bringen zur Antragslegitimation nur vor, durch die angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 09.03.90, mit welcher die Nutzung des Hauses Braunau am Inn, Rupert-Gugg-Straße 14, zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verboten wird, werde ihnen verboten, das von der Prostitutionsverordnung Braunau erfaßte Haus zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu nützen.

Durch die Verordnung wird ihnen aber nicht verboten, ihr Haus überhaupt oder an bestimmte Personen (etwa an die Drittantragstellerin) zu vermieten. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen der Verordnung sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Erstantragstellers und der Zweitantragstellerin bedeuten (vgl. zB VfSlg. 9042/1981, 9254/1981).

Zulässigkeit des Antrages der Drittantragstellerin.

Die Drittantragstellerin fühlt sich durch die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 09.03.90, mit welcher die Nutzung des Hauses Braunau am Inn, Rupert-Gugg-Straße 14, zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verboten wird, offenkundig dadurch in ihrer Rechtssphäre verletzt, weil ihr damit verboten wird, im erwähnten Haus nach wie vor die Prostitution auszuüben.

Die Verordnung greift tatsächlich unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein; es steht der Drittantragstellerin kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren (vgl. zB VfSlg. 9252/1981, 9253/1981, 9254/1981, 10184/1984, 10187/1984, 11460/1987).

Abweisung des Antrages.

In dem Bericht, der dem Gemeinderat bei Beschlußfassung über die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 09.03.90, mit welcher die Nutzung des Hauses Braunau am Inn, Rupert-Gugg-Straße 14, zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verboten wird, vorlag, finden sich ausreichende Gründe, die deutlich machen, daß durch die Begleitumstände, die mit der Ausübung der Prostitution in Braunau, Rupert-Gugg-Straße verbunden sind, zumindest die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird, sowie Interessen des Jugendschutzes und sonstige öffentliche Interessen (nämlich die Würde eines Friedhofes) verletzt werden, dies unabhängig davon, wer im erwähnten Haus der Prostitution nachgeht. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung nach §2 Abs2 Oö PolStG lagen daher vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Prostitution, Sittlichkeitspolizei, Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V173.1990

Dokumentnummer

JFR_10098990_90V00173_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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