RS Vfgh 1990/10/10 B1728/88

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall RundfunkG §29 Abs4

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der Kommission zur Wahrung des RundfunkG nach Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §29 Abs4 RundfunkG; keine Aufhebung (E v 10.10.90, G280/89).

Trifft die ausschließliche Behauptung des Beschwerdeführers, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein, nicht zu, ist die Beschwerde abzuweisen (VfSlg. 8814/1980, 8920/1980, 9447/1982).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1728.1988

Dokumentnummer

JFR_10098990_88B01728_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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