RS Vwgh 1995/1/17 93/07/0039

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Aufgrund des untrennbaren systematischen Zusammenhanges zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 107 WRG 1959 kann eine Auslegung des § 107 Abs 2 legcit nicht ohne Bedachtnahme auf die vorangehende Bestimmung des § 107 Abs 1 WRG 1959 erfolgen. Die an die Versäumung einer mündlichen Verhandlung anknüpfende Regelung des § 107 Abs 2 WRG 1959 baut auf den Bestimmungen des § 107 Abs 1 legcit über die mündliche Verhandlung auf und setzt diese voraus, sodaß die Rechtskrafterstreckung nur dann zum Tragen kommt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, dh wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in der der dort vorgesehenen Form öffentlich bekanntgemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070039.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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