RS Vfgh 1990/10/11 B398/87, B623/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1990
beobachten
merken

Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art83 Abs2 B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall IngenieurkammerG §51 Abs2

Leitsatz

Gesetzmäßige Zusammensetzung der belangten Behörde; Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Punktes der Standesregeln für Ziviltechniker sowie der Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Teils einer Verordnung der Bundes-Ingenieurkammer

Rechtssatz

Die belangte Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer war bei Erlassung der beiden angefochtenen Bescheide dem §51 Abs2 IngenieurkammerG entsprechend zusammengesetzt, da die bekämpften Bescheide von der Berufungskommission unter dem Vorsitz eines aktiven Richters erlassen wurden. Die Beschwerdeführer sind daher - auch gemessen an der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung der Worte "- oder Ruhe" in §51 Abs2 IngenieurkammerG mit E v 12.12.88, G108/88 ua. - nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. die ständige Rechtsprechung zu diesem Grundrecht bei Kollegialbehörden, zB VfSlg. 8731/1980, 10022/1984).

Rechtsverletzung

Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Punktes der Standesregeln für Ziviltechniker sowie der Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Teils einer Verordnung der Bundes-Ingenieurkammer mit E v 03.10.90, V38/89 ua. (ebenso: E v 03.10.90, B228/89).

Zweimalige Unterbrechung eines Beschwerdeverfahrens zur Überprüfung diverser Gesetzesbestimmungen; nach Abschluß des ersten Normenprüfungsverfahrens zweiter Unterbrechungsbeschluß; Unterbrechung des zweiten Normenprüfungsverfahrens (einer Verordnungsprüfung) zur Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen der Verordnung; Aufhebung dieser gesetzlichen Grundlagen führt zur Aufhebung bzw. Feststellung der Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungen; Anlaßfallwirkung der Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker, Ingenieurkammer, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B398.1987

Dokumentnummer

JFR_10098989_87B00398_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten