RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0181

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §51b Abs1;
VStG §51b Abs2;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde dem Berufungswerber rechtzeitig zugestellt, war seine persönliche Anwesenheit nicht unbedingt notwendig und ist sein Vertagungsantrag der belangten Behörde erst nach Abhaltung der Verhandlung und nach Verkündung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gekommen (hier wurde der Vertagungsantrag einen Tag vor der Verhandlung um 17 Uhr 04 gefaxt, liegt eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor. Darin mag ein Grund für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090181.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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