RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/24 93/02/0150 1

Stammrechtssatz

Einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bedarf es immer dann, wenn das Gestz nicht ausnahmsweise anderes vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090209.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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