RS Vwgh 1995/1/19 93/18/0009

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §48 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/08 90/19/0486 3

Stammrechtssatz

Ein Verschulden des Arbeitgebers an einer Übertretung des § 48 Abs 1 AAV kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund welcher er die Möglichkeit des konkreten Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers in seine Überlegungen hätte miteinbeziehen müssen und daher in der Lage gewesen wäre, diesem Fehlverhalten durch entsprechende Maßnahmen und Kontrollen zu begegnen; dies deshalb, weil bei Vorschriften wie jener des § 48 Abs 1 AAV ein Verstoß nicht nur - wie bei den meisten Arbeitnehmerschutzbestimmungen - durch ein einfach zu umschreibendes Verhalten, sondern - noch dazu durch Monteure auf Arbeitsstellen außerhalb des Betriebes - durch eine unbegrenzte Zahl von möglichen Verhaltensweisen verwirklicht werden kann.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180009.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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