RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0275

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §2 Abs3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §31 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0276 E 19. Jänner 1995

Rechtssatz

Wurde zwischen einem österreichischen und einem ungarischen Unternehmen ein Werkvertrag (Rahmenvertrag, konkretisiert durch einen Teilleistungsvertrag) abgeschlossen, mit welchem sich die ungarische Firma als Subunternehmer dazu verpflichtete, eine bestimmte Menge von Gipskartondecken zu verlegen (die Voraussetzungen des § 18 Abs 3 AuslBG sind hier nicht gegeben), hat die Behörde den wahren wirtschaftlichen Gehalt dieser Vereinbarung iSd § 4 Abs 1 AÜG zu erforschen, zumal durchaus auch die Anerkennung der zwischen dem österreichischem Unternehmen und der ungarischen Firma geschlossenen Vereinbarung als Werkvertrag möglich ist, welcher nicht iSd § 4 Abs 2 AÜG als verdeckte Arbeitskräfteüberlassung gewertet werden muß. Ist die Tätigkeit der von der ungarische Firma entsandten Arbeitskräfte als ausschließlich im Rahmen der Erfüllung des Werkvertrages durch ihren ausländischen Dienstgeber vorgenommen zu qualifizieren, käme eine Bestrafung des inländischen Unternehmers nur nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG in Frage (hier: diese abweichende rechtliche Qualifikation der Vorgangsweise des inländischen Unternehmers hätte nicht nur zur Folge, daß er zu Unrecht nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG verurteilt wurde, sondern könnte sogar wegen Verjährung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach sich ziehen).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090275.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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