RS Vwgh 1995/1/19 93/18/0181

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §59 Abs1;
AAV §59 Abs6;

Rechtssatz

§ 59 Abs 6 AAV fordert vom Arbeitgeber, daß vor dem Befahren von Einrichtungen iSd § 59 Abs 1 AAV Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen getroffen werden müssen. Auf welche Weise dies bewerkstelligt wird, ist dem Arbeitgeber überlassen; wesentlich ist, daß die Maßnahmen das Ingangsetzen und Bewegen verhindern. Der zweite Satz des § 59 Abs 6 AAV enthält eine beispielsweise Aufzählung von in Betracht kommenden geeigneten Maßnahmen, darunter das Feststellen und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen. Aus dem Fehlen von Bremseinrichtungen an der gegenständlichen Maschine kann der Beschuldigte demnach nicht ableiten, daß keine Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen getroffen werden mußten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180181.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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