RS Vwgh 1995/1/19 93/18/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §59 Abs1;
AAV §59 Abs6;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Auslegung des Beschuldigten, daß es sich bei einer Bettfedernmischmaschine nicht um eine Einrichtung iSd § 59 Abs 1 AAV handle, sodaß ihn an der Verletzung des § 59 Abs 6 AAV kein Verschulden treffe, ist unrichtig. Sie ist aber auch nicht vertretbar, weil sie zu einer sachlich durch nichts gerechtfertigten Regelungslücke in Ansehung befahrbarer Maschinen führen würde. Die AAV enthält keine Sondervorschriften für befahrbare Maschinen. Es gibt keinen vernünftigen Grund anzunehmen, der Verordnungsgeber habe Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit im Inneren von Maschinen nicht in gleicher Weise schützen wollen wie bei ihrer Tätigkeit im Inneren von anderen Betriebseinrichtungen. Bei Anwendung entsprechender Sorgfalt hätte der Beschuldigte daher zumindest Zweifel am Inhalt der in Rede stehenden Vorschrift hegen müssen, weshalb in der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen zumindest Fahrlässigkeit gelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180181.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten