RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §20;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 7

Stammrechtssatz

Aus der Nichtanwendbarkeit des § 21 VStG allein kann für die Frage, ob nicht die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gegeben sind, nichts gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090236.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten