RS Vwgh 1995/1/19 94/09/0232

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1165;
ABGB §916;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der ausländische Arbeitnehmer auf Grund der Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde, die nicht im Widerspruch zu den Erklärungen des Arbeitgebers stehen, nicht von diesem, sondern von einem Dritten beschäftigt, hat der Arbeitgeber die Beschäftigung selbst dann nicht zu verantworten, wenn es sich bei dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Werkvertrag tatsächlich um ein Scheingeschäft gehandelt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090232.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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