RS Vfgh 1990/10/13 B512/90, B574/90, B594/90

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Veröffentlicht am 13.10.1990
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art140 Abs7
StGG Art5
EStG §23a

Leitsatz

Keine Rückwirkung der Regelung über die Ausgleichsfähigkeit bestimmter Verluste nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH; keine Rückwirkung auf frühere Veranlagungsjahre; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtanwendung dieser Regelung bei Erlassung der Ersatzbescheide und gänzliche Neuentscheidung über die Berufungen

Rechtssatz

Aus der Aufhebung der Übergangsbestimmung des Ersten AbgÄG 1987 zur rückwirkenden Anwendbarkeit des §23a EStG mit E v 05.10.89, G228/89 folgt, daß §23a neu nicht mehr auf frühere Veranlagungsjahre zurückwirkt. Der im Erkenntnis VfSlg. 10731/1985 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 in Kraft belassene §23a alt ist daher auf die Veranlagung für die hier in Rede stehenden Jahre 1982 bis 1985 wieder unverändert anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, die Wirkungen des Erkenntnisses VfSlg. 10731/1985 aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden auch auf die Zeit vor dem 1. Jänner 1987 zu erstrecken.

Der Verfassungsgerichtshof kann der belangten Behörde daher nicht entgegentreten, wenn sie im fortgesetzten Verfahren die Rechtsachen so behandelt hat, als hätte §23a neu EStG nie gegolten.

Es ist weder denkunmöglich noch Willkür, wenn die Behörde angenommen hat, die teilweise Aufhebung des Berufungsbescheides habe zur Folge, daß über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 25. November 1986 wegen Unteilbarkeit der Sache doch zur Gänze neu entschieden werden müsse.

Schlagworte

Einkommensteuer, Verlustzuweisung, Rückwirkung, Anwendbarkeit Gesetz, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B512.1990

Dokumentnummer

JFR_10098987_90B00512_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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