RS Vwgh 1995/1/19 92/18/0280

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §72 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/24 88/08/0221 6

Stammrechtssatz

Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des § 72 Abs 1 AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen an der absturzgefährlichen Arbeitsstelle "zur Verfügung zu stellen". Eine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer diese Schutzausrüstung "dann auch benützen", ist aus dieser Norm im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut allerdings nicht zu erschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992180280.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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