RS Vwgh 1995/1/19 94/18/0872

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2;
AufG 1992 §4 Abs1;
AVG §73;
B-VG Art132;

Rechtssatz

Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr in § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 eingeräumten Ermessens auf die gemäß § 2 AufenthaltsG 1992 erlassene Verordnung sowie die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Anhaltspunkte für ein "Prioritätsprinzip" gibt es dagegen im AufenthaltsG 1992 nicht. Dem Fremden steht gegen das Zuwarten der Behörde mit der Entscheidung der Devolutionsantrag bzw die Säumnisbeschwerde zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180872.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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