RS Vwgh 1995/1/23 94/10/0063

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs1 lita;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß auf Grundstücken Produkte der Granitsteinindustrie lagern und daß der forstliche Bewuchs sich auf diesen Produkten gebildet hat, hindert weder die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens noch die Feststellung, daß es sich bei diesen Grundstücken um Wald iSd ForstG 1975 handelt, da sich dem ForstG 1975 kein Rechtssatz des Inhalts entnehmen läßt, daß solchen Flächen die Eigenschaft als "Grundfläche" iSd § 1, § 4 und § 5 ForstG 1975 fehlt. Aus dem gleichen Grund ist auch die zivilrechtliche Einordnung des Bruchsteinlagers sowie dessen Wert forstrechtlich unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100063.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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