RS Vwgh 1995/1/23 91/10/0215

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §18 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/10/0216

Rechtssatz

Nimmt der Anmelder eine bloße, ersatzlose Streichung einer von

mehreren gesundheitsbezogenen Textpassagen vor, nachdem sie

vorher beanstandet worden ist (hier: Streichung der Angaben

"... nachhaltig sättigend" und "...tragen ... zur sättigenden

Wirkung bei" ... sowie ersatzlose Streichung des Satzes

"Apfelmark und Pektrin tragen wegen ihres starken

Quellvermögens zur sättigenden Wirkung bei"), ohne den

verbleibenden Text dadurch inhaltlich zu ändern, liegt keine

Zurückziehung der Anmeldung mit nachfolgender Neuanmeldung,

aber auch keine Anmeldungsänderung vor. Die betreffende

Anmeldung ist als derselbe Verfahrensgegenstand zu betrachten,

es besteht vor dem Hintergrund des Zweckes einer

Untersagungsfrist kein Anlaß dafür, der Behörde neuerdings den

Lauf der Untersagungsfrist nach § 18 Abs 2 LMG 1975 zu

eröffnen. Die Behörde ist nicht gehindert, innerhalb der

Dreimonatsfrist wegen der verbleibenden gesundheitsbezogenen

Angaben das Inverkehrbringen des Produktes zu untersagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100215.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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