RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0111

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GewO 1994 §28 Abs1 Z1;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Behörde ist im Hinblick auf die für den Nachsichtswerber im Verfahren betreffend die Nachsicht vom Befähigungsnachweis bestehende besondere Mitwirkungspflicht nicht gehalten, durch Befragen des Nachsichtswerbers das für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sprechende Tatsachenmaterial festzustellen (Hinweis E 14.6.1988, 86/04/0242; hier beinhaltete das Vorbringen des Nachsichtswerbers keinerlei Bezugnahme auf iSd § 28 Abs 1 Z 2 lit a oder lit b GewO 1994 erforderliche Daten, weshalb die Behörde zu Recht einen nur auf § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 gestützten Abspruch treffen durfte).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040111.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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