RS Vwgh 1995/1/24 94/20/0610

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §4;

Rechtssatz

Aus der Unterbringung des Bf in einer Pension ergibt sich, daß ein für die Abgabestelle (das Unterkunftszimmer des Bf) bestimmter Briefkasten nicht in Frage kam. Demzufolge entsprach es dem Gesetz, die gemäß § 21 ZustG vorgesehene Aufforderung bzw die Hinterlegungsanzeige gemäß § 17 ZustG an der Abgabestelle zurückzulassen. Dabei konnte das Zustellorgan davon ausgehen, daß seitens der Pensionsinhabung die Aufforderung anwesend zu sein bzw die Hinterlegungsanzeige dem Bf (ohne unnötige Verzögerung) übergeben würde (Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, Wien 1987, S 100, Anm 23), sodaß durch die Zurücklassung dieser zustellrechtlichen Urkunden bei der Pensionsinhabung die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt wurden (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0317).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200610.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten