RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0006

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs3;
GewO 1973 §89 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/29 93/04/0130 8

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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