RS Vwgh 1995/1/24 94/04/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;

Rechtssatz

Angesichts der erheblichen ANZAHL der vom Gewerbeinhaber begangenen Verwaltungsübertretungen (insgesamt wurden 22 Verwaltungsstrafen, davon 12 Strafen in den letzten fünf Jahren verhängt) vermochte auch der Umstand, daß ein "Großteil der Strafen" nur "geringfügig" gewesen sei, die behördliche Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers iSd § 193 Abs 2 iVm § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 nicht als rechtswidrig erscheinen lassen (daher: Entzug der Gewerbeberechtigung nach § 89 Abs 1 GewO 1973 erfolgte zu Recht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040006.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten