RS Vwgh 1995/1/24 93/04/0053

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs5;
ZustG §6;

Rechtssatz

Ein gleiches Schriftstück (hier: gleicher Bescheid) liegt dann nicht vor, wenn die Behörde in einer neuerlich zugestellten Ausfertigung zum Ausdruck bringt, daß keine gleiche Erledigung beabsichtigt ist (Hinweis B 18.3.1992, 91/14/0058). (hier:

durch die Änderung des Bescheidadressaten im Betreff, in der Begründung und in der Zustellverfügung wird eine Identität der sonst textlich gleichlautenden Schriftstücke ausgeschlossen)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040053.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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