RS Vwgh 1995/1/25 93/03/0188

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
92 Luftverkehr

Norm

ABGB §364 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §72 Abs1 litb;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/03/0190 93/03/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0105 E 22. Dezember 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die im Bewilligungsbescheid enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszone bzw. durch die Sicherheitszonen-Verordnung selbst werden nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen in dem Sinn festgelegt, dass für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses iSd § 85 Abs 1 LFG eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030188.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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