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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die regelmäßige Zahlung einer Belohnung nach § 19 GehG, gleichsam anstelle einer Nebengebühr oder gar einer Zulage, wäre von vornherein rechtswidrig. Abgesehen davon kann aber aus dem Umstand einer solchen Leistung, aus welchem Grund sie immer erbracht worden ist, nichts für die nach § 40 Abs 2 BDG 1979 entscheidende Frage der Laufbahnverschlechterung bzw der Gleichwertigkeit als Voraussetzung für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung gewonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120281.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010