RS Vwgh 1995/1/25 94/12/0281

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
GehG 1956 §19;

Rechtssatz

Die regelmäßige Zahlung einer Belohnung nach § 19 GehG, gleichsam anstelle einer Nebengebühr oder gar einer Zulage, wäre von vornherein rechtswidrig. Abgesehen davon kann aber aus dem Umstand einer solchen Leistung, aus welchem Grund sie immer erbracht worden ist, nichts für die nach § 40 Abs 2 BDG 1979 entscheidende Frage der Laufbahnverschlechterung bzw der Gleichwertigkeit als Voraussetzung für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120281.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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