RS Vwgh 1995/1/25 93/15/0100

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z5;
EStG 1972 §10;
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Neben dem Erwerb des größten Teiles des Kundenstockes des Veräußerers sprechen auch andere Umstände, so zB die Übernahme bestehender Dienstverhältnisse, Beibehaltung der Betriebsräumlichkeiten, Übernahme der Büroeinrichtung, des Telefonanschlusses und der Bankverbindung und der Ausschluß einer weiteren einschlägigen Tätigkeit des Veräußerers mittels vertragsstrafbewehrter Konkurrenzklausel dafür, daß hier nicht der durch das Gesetz begünstigte Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter vorliegt, sondern der typische Fall eines Unternehmerwechsels, der die angestrebte Steuerbegünstigung ausschließt. Demgegenüber fallen Umstände, wonach mit dem Vermieter der Büroräumlichkeiten oder Geschäftsräumlichkeitn neue Vereinbarungen geschlossen und - ungeachtet der Übernahme der alten Büroeinrichtung - eine neue Ausstattung angeschafft worden ist, nicht ins Gewicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150100.X03

Im RIS seit

20.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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